Gesetze / Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
AFGBV§ 3 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Hersteller
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/3#abs-1 (1) Der Hersteller hat die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/3#abs-2 (2) Der Antrag des Herstellers muss beinhalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/3#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann über die in Absatz 2 genannten Unterlagen hinaus weitere Angaben vom Hersteller verlangen, sofern diese für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/3#abs-4 (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/3#abs-5 (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft das Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach den Anforderungen der Anlage 1 Nummer 15 und Anlage 3 Nummer 4. Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Prüfung nach Satz 1. Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sowie anderer datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Inhaltes der Datenschutzfolgenabschätzung obliegt der für den jeweiligen Hersteller des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/3#abs-6 (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft anhand eines unentgeltlich vom Hersteller zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, ob der Hersteller die von ihm dokumentierten Sicherheitsmaßnahmen für die Informationstechnologie umgesetzt hat. Dies kann in Form von Stichproben erfolgen. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/3#abs-7 (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, einen technischen Dienst mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder eine andere Stelle mit den Prüfungen nach den Absätzen 4 bis 6 beauftragen und die sich durch diese Prüfungen ergebenden Erkenntnisse im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis verwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/3#abs-8 (8) Unter Beachtung der Voraussetzungen nach Anlage 1 muss ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion zur Vermeidung von Kollisionen nach dem Stand der Technik