Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 5 Fortbildung im In- und Ausland
Stand: 25.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/5#abs-1 (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/5#abs-2 (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 AFBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 09.12.2011 – 6 K 1464/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.