Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 5 Fortbildung im In- und Ausland
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Minden, 09.12.2011 – 6 K 1464/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/5#abs-1 (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/5#abs-2 (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.