Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

AFBG

§ 5 Fortbildung im In- und Ausland

Stand: 25.08.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/5#abs-1 (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/5#abs-2 (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.

§ 4a § 6