Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 11 Förderungsdauer
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 25.06.2008 – 11 K 4031/07Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 06.06.2017 – 3 K 781/15
- OVG NRW, 13.12.2000 – 16 B 1712/00Zitiert von 9
- OVG Thüringen, 11.12.2017 – 1 KO 313/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 – 12 S 535/12
- OVG NRW, 16.06.2025 – 12 A 912/21
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.09.2025 – 12 A 2072/25
- VG Gera, 26.02.2025 – 6 K 1343/24 Ge
- OVG NRW, 02.01.2025 – 12 A 1308/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/11#abs-1 (1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/11#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/11#abs-3 (3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/11#abs-4 (4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.