Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 30 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 – 12 S 1983/16Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2009 – 12 S 662/07Zitiert von 3
- VG Ansbach, 31.05.2022 – AN 2 K 21.01839Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2011 – 12 S 201/10Zitiert von 4
- OVG NRW, 20.07.2011 – 12 A 2514/10
- OVG NRW, 01.07.2011 – 12 A 1887/09
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 28.08.2024 – 10 K 2382/19Zitiert von 1
- BFH, 23.11.2023 – VI R 9/21Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
- OVG NRW, 25.09.2023 – 12 A 1188/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/30#abs-1 (1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/30#abs-2 (2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/30#abs-3 (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/30#abs-4 (4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.