Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 4 Fernunterrichtslehrgänge
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Münster, 27.09.2006 – 6 K 4973/03Zitiert von 3
- OVG NRW, 20.01.2016 – 12 A 2377/14
- VG Minden, 25.02.2011 – 6 K 2819/10
- VG Düsseldorf, 23.11.2010 – 19 K 118/10
- OVG Saarland, 01.12.2021 – 2 A 305/20Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 21.09.2020 – 3 K 517/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 14.12.2011 – 4 LB 19/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 01.07.2011 – 12 A 1887/09
- OVG NRW, 01.12.2009 – 2 A 3988/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.