Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 4 Fernunterrichtslehrgänge
Stand: 25.08.2020
Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 4 AFBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 27.09.2006 – 6 K 4973/03Zitiert von 4
- OVG NRW, 20.01.2016 – 12 A 2377/14
- VG Minden, 25.02.2011 – 6 K 2819/10
- VG Düsseldorf, 23.11.2010 – 19 K 118/10
- BVerwG, 11.12.2008 – 5 C 17.08Zitiert von 29
- OVG Saarland, 01.12.2021 – 2 A 305/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 08.11.2021 – 2 K 1342/20
- VG Saarland Saarlouis, 21.09.2020 – 3 K 517/19Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.12.2011 – 4 LB 19/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.