Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 27 Statistik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Förderung nach diesem Gesetz werden eine halbjährliche und eine jährliche Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Statistik erfasst zur Mitte des Jahres für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr und jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der Abbrüche und Unterbrechungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.