Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 21 Auskunftspflichten
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 3
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- VG Gera, 25.06.2024 – 6 K 75/24 Ge
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.11.2012 – 13 A 3804/12Zitiert von 1
- VG Münster, 27.09.2006 – 6 K 4973/03Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/21#abs-1 (1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Einstellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen diese Umstände bekannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/21#abs-2 (2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/21#abs-3 (3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person oder der betroffenen Personen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/21#abs-4 (4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/21#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.