Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 23 Bescheid
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 5
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- VG Stuttgart, 16.02.2012 – 11 K 2778/11
- OVG Niedersachsen, 16.08.2023 – 14 OA 17/23Zitiert von 1
- VG Minden, 09.12.2011 – 6 K 1464/11Zitiert von 3
- VG Hannover, 13.01.2023 – 3 A 2303/22
- OVG Thüringen, 11.12.2017 – 1 KO 313/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/23#abs-1 (1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/23#abs-2 (2) In dem Bescheid sind anzugeben:
Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:
Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 anzugeben.
Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/23#abs-3 (3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf einen oder mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Bewilligungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die Förderung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/23#abs-4 (4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.