Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 29 Bußgeldvorschriften
Stand: 25.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/29#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/29#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 29 AFBG →
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- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.11.2012 – 13 A 3804/12Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 28.08.2024 – 10 K 2382/19Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 17.04.2023 – B 8 K 21.946Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.