Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 14 Haftung des Auftraggebers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
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Nach Gewicht
- BAG, 16.10.2019 – 5 AZR 241/18Bürgenhaftung für Arbeitsentgeltansprüche nach dem AEntG - UnternehmerbegriffZitiert von 25
- BAG, 16.10.2019 – 5 AZR 80/19
- BSG, 15.02.2023 – B 11 AL 37/21 R(Insolvenzgeldanspruch des Generalunternehmers - Insolvenz des Subunternehmers - Erfüllung der Zahlungspflicht aus § 14 AEntG 2009 - gesetzlicher Forderungsübergang des Arbeitsentgeltanspruches auf Generalunternehmer - revisionsrechtliche Prüfung des Erklärungswillens)Zitiert von 5
- LAG Hessen, 17.08.2018 – 10 Sa 1549/17Zitiert von 2
- LAG Hessen, 12.12.2025 – 10 SLa 373/25 SK
- LAG Hessen, 23.03.2018 – 10 Sa 1048/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- LAG Hessen, 17.05.2024 – 10 Sa 1734/22 SK
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2022 – 21 Sa 900/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).