Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 35 Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland
Stand: 08.01.2026
Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist.
Änderungsverlauf
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29.06.2026 in Kraft
§ 35 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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