Art 92 (ex-Artikel 72 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- EuGH, 18.06.2019 – C-591/17Verstoß gegen Unionsrecht durch Koppelung einer Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen mit einer Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- EuGH, 06.02.2019 – C-591/17
- EuGH, 26.09.2019 – C-600/18Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 25.06.2025 – 43/22
- FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 – 3 V 1103/19
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1174/17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- EuGH, 13.02.2014 – C-162/12,C-163/12Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 92 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bis zum Erlass der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die eine Ausnahmeregelung gewährt.