Gesetze / AEUV

AEUV

Art 93 (ex-Artikel 73 EGV)

Stand: 22.07.2026

12 Entscheidungen

Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

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