Art 75 (ex-Artikel 60 EGV)
Stand: 22.07.2026
Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 67 in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, schaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten Rahmens.
In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu Art 75 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.07.2012 – C-130/10Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Wahl der Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- EuGH, 31.01.2012 – C-130/10
- EuGH, 06.09.2013 – T-35/10,T-7/11Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Erfolglose Klage gegen das Einfrieren von Geldern zur Verhinderung der nuklearen Proliferation Irans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- EuGH, 01.03.2016 – C-440/14Restriktive Maßnahmen gegen Iran: Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Aufnahme in die Liste von Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- EuGH, 04.02.2014 – T-174/12,T-80/13Zitiert von 11
- EuG, 10.11.2021 – T-602/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 75 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.