Art 75 (ex-Artikel 60 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- EuGH, 19.07.2012 – C-130/10Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Wahl der Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- EuGH, 31.01.2012 – C-130/10
- EuGH, 06.09.2013 – T-35/10,T-7/11Zitiert von 21
- EuGH, 01.03.2016 – C-440/14Restriktive Maßnahmen gegen Iran: Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Aufnahme in die Liste von Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- EuGH, 04.02.2014 – T-174/12,T-80/13Zitiert von 10
- EuGH, 21.01.2016 – C-48/15
Zuletzt entschieden
- EuGH, 03.09.2015 – C-440/14
- EuGH, 22.04.2015 – T-190/12Zitiert von 4
- EuGH, 17.12.2014 – T-400/10Zitiert von 3
12 Entscheidungen zu Art 75 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 75 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 67 in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, schaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten Rahmens.
In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.