Art 76
Stand: 22.07.2026
Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:
a) auf Vorschlag der Kommission oder
b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 76 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 10.09.2015 – C-363/14Zitiert von 9
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 108
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.