Gesetze / AEUV

AEUV

Art 63 (ex-Artikel 56 EGV)

Stand: 22.07.2026

436 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/63#abs-1 (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/63#abs-2 (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

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