Art 64 (ex-Artikel 57 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/64#abs-1 (1) Artikel 63 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen. Für in Bulgarien, Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999. Für in Kroatien nach innerstaatlichem Recht bestehende Beschränkungen ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 2002.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/64#abs-2 (2) Unbeschadet der anderen Kapitel der Verträge sowie ihrer Bemühungen um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/64#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen einstimmig beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu Art 64 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 15.02.2017 – C-317/15Zitiert von 5
- EuGH, 24.11.2016 – C-464/14Freier Kapitalverkehr: Steuerliche Behandlung von Dividenden aus Drittstaaten im Rahmen von Assoziationsabkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- EuGH, 26.02.2019 – C-135/17Freier Kapitalverkehr: Anwendung der Standstill-Klausel und Einbeziehung von Einkünften einer in einem Drittland ansässigen Zwischengesellschaft in die Steuerbemessungsgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- EuGH, 21.05.2015 – C-560/13Freier Kapitalverkehr: Pauschale Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds als Maßnahme im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- EuGH, 13.11.2019 – C-641/17Freier Kapitalverkehr: Steuerliche Behandlung gebietsfremder Pensionsfonds beim Bezug von Dividenden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- EuGH, 27.01.2016 – C-464/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.06.2025 – VIII R 21/22Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische MutterkapitalgesellschaftenZitiert von 1
- BFH, 26.02.2025 – I R 33/21Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters
- BFH, 03.12.2024 – IX R 31/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 64 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.