Art 65 (ex-Artikel 58 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- FG München, 16.02.2022 – 4 K 249/21Zitiert von 1
- FG München, 03.07.2024 – 4 K 2033/16Zitiert von 2
- FG München, 03.07.2024 – 4 K 2034/16Zitiert von 2
- EuGH, 02.03.2023 – C-78/21Zitiert von 11
- EuGH, 18.06.2020 – C-78/18Zitiert von 23
- EuGH, 12.10.2023 – C-670/21Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 12.02.2026 – C-90/26
- EuGH, 27.11.2025 – C-525/24Zitiert von 1
- EuGH, 13.11.2025 – C-142/24Zitiert von 1
142 Entscheidungen zu Art 65 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 65 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/65#abs-1 (1) Artikel 63 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/65#abs-2 (2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit den Verträgen vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/65#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/65#abs-4 (4) Sind keine Maßnahmen nach Artikel 64 Absatz 3 erlassen worden, so kann die Kommission oder, wenn diese binnen drei Monaten nach der Vorlage eines entsprechenden Antrags des betreffenden Mitgliedstaats keinen Beschluss erlassen hat, der Rat einen Beschluss erlassen, mit dem festgelegt wird, dass die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein oder mehrere Drittländer getroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern als mit den Verträgen vereinbar anzusehen sind, als sie durch eines der Ziele der Union gerechtfertigt und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats.