Gesetze / SE-VO

SE-VO

Art 1

Stand: 02.10.2026

10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/1#abs-1 (1) Handelsgesellschaften können im Gebiet der Gemeinschaft in der Form europäischer Aktiengesellschaften (Societas Europaea, nachfolgend „SE“ genannt) unter den Voraussetzungen und in der Weise gegründet werden, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/1#abs-2 (2) Die SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/1#abs-3 (3) Die SE besitzt Rechtspersönlichkeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/1#abs-4 (4) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch die Richtlinie 2001/86/EG geregelt.

→Art 2