Art 53 (ex-Artikel 47 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 18.09.2025 – C-188/24Zitiert von 2
- VG Hannover, 25.02.2025 – 7 A 219/23
- EuGH, 08.12.2020 – C-620/18Zitiert von 12
- EuGH, 08.12.2020 – C-626/18Zitiert von 11
- EuGH, 25.06.2026 – C-343/25
- EuGH, 30.05.2024 – C-662/22Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- EuGH, 19.03.2026 – C-227/26
- EuGH, 30.05.2024 – C-664/22Zitiert von 10
- EuGH, 30.05.2024 – C-665/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 53 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/53#abs-1 (1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/53#abs-2 (2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.