Art 293 (ex-Artikel 250 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/293#abs-1 (1) Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 294 Absätze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/293#abs-2 (2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu Art 293 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 22.11.2022 – C-24/20Zitiert von 2
- EuGH, 19.05.2022 – C-24/20
- EuGH, 06.09.2017 – C-643/15,C-647/15Asylpolitik: Umsiedlungsmechanismus für Personen mit Schutzbedarf; Anforderungen an vorläufige Maßnahmen gemäß Art. 78 Abs. 3 AEUV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- EuGH, 18.12.2014 – C-409/13Zitiert von 2
- EuGH, 26.07.2017 – C-643/15
- EuGH, 14.04.2015 – C-409/13Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Befugnis der Kommission zur Rücknahme eines Rechtsetzungsvorschlags bei Verfälschung der verfolgten Ziele Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 293 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.