Art 315 (ex-Artikel 273 EGV)
Stand: 22.07.2026
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so können nach der gemäß Artikel 322 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des vorangegangenen Haushaltsjahres eingesetzten Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein Zwölftel der Mittelansätze des gleichen Kapitels des Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend der nach Artikel 322 erlassenen Verordnung Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Er leitet seinen Beschluss unverzüglich dem Europäischen Parlament zu.
In dem Beschluss nach Absatz 2 werden unter Beachtung der in Artikel 311 genannten Rechtsakte die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.
Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 315 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 02.10.2018 – C-73/17Zitiert von 5
- EuGH, 16.02.2022 – C-156/21Europäisches Haushaltsrecht: Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts bei Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- EuGH, 16.02.2022 – C-157/21Zitiert von 13
- EuGH, 25.06.2020 – C-92/18Europäisches Parlament: Abweisung der Klage gegen die Ausübung der Haushaltsbefugnis in einer zusätzlichen Plenartagung in Brüssel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 05.06.2018 – C-73/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.