Art 266 (ex-Artikel 233 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.
Wird zitiert von 250 Entscheidungen zu Art 266 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 23.11.2023 – C-221/22
- EuGH, 20.01.2021 – C-301/19Zitiert von 18
- EuG, 19.01.2022 – T-610/19Zitiert von 5
- EuGH, 19.01.2016 – C-361/14 PZitiert von 2
- EuG, 12.02.2019 – T-201/17Zitiert von 8
- EuGH, 11.04.2018 – C-600/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuG, 15.07.2026 – T-466/26Außervertragliche Haftung der Union: Voraussetzungen der Zinspflicht nach Nichtigerklärung eines Beschlusses über eine finanzielle Berichtigung im Rahmen des ELER Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuG, 06.05.2026 – T-185/24
- EuGH, 16.04.2026 – C-294/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 266 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.