Art 266 (ex-Artikel 233 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 151
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 23.11.2023 – C-221/22
- EuGH, 20.01.2021 – C-301/19Zitiert von 7
- EuGH, 19.01.2016 – C-361/14 PZitiert von 1
- EuGH, 11.04.2018 – C-600/16Zitiert von 1
- EuGH, 06.10.2015 – F-132/14Zitiert von 5
- EuGH, 11.06.2024 – C-221/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.04.2026 – C-294/26
- EuGH, 12.03.2026 – C-186/26Zitiert von 2
- EuGH, 26.02.2026 – C-381/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 266 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.