Art 264 (ex-Artikel 231 EGV)
Stand: 22.07.2026
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Wird zitiert von 227 Entscheidungen zu Art 264 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 03.05.2018 – T-431/12Zitiert von 9
- EuGH, 24.05.2012 – C-441/11
- EuGH, 22.11.2022 – C-24/20Zitiert von 2
- EuG, 29.09.2021 – T-344/19Zitiert von 3
- EuGH, 15.05.2014 – C-103/12
- EuG, 10.09.2025 – T-58/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 264 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.