Art 197
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.11.2019 – C-752/18
- EuGH, 19.12.2019 – C-752/18Umweltrecht: Voraussetzungen der Verhängung von Zwangshaft gegen Amtsträger zur Durchsetzung eines Luftqualitätsplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16Beschlüsse der EZB zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors (PSPP) mangels Verhältnismäßigkeitsprüfung ultra vires - Überschreitung des Rechtsprechungsauftrags des EuGH (Art 19 Abs 1 S 2 AEUV) durch objektiv willkürliche Auslegung des Primärrechts bei Bestimmung des Mandats der EZB, Vorabentscheidung in Rs. Weiss mithin ultra vires und daher insoweit ohne Bindungswirkung - PSPP allerdings keine qualifizierte Verletzung des Verbots monetärer Staatsfinanzierung (Art 123 Abs 1 AEUV)Zitiert von 18
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 102
- BVerwG, 27.09.2018 – 7 C 24/16 · Unterlassen einer UVPZitiert von 29
- LG Berlin, 18.02.2021 – (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWi LG 1/20
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 27.02.2020 – 2 U 257/19Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 30.06.2015 – 19a K 5436/14.A
- OVG NRW, 02.06.2015 – 14 A 1140/14.AAsylrecht: Kein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Einhaltung der Zuständigkeitsregeln der Dublin II-VO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 197 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/197#abs-1 (1) Die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union entscheidende effektive Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten ist als Frage von gemeinsamem Interesse anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/197#abs-2 (2) Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten. Die Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen die erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/197#abs-3 (3) Dieser Artikel berührt weder die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen, noch die Befugnisse und Pflichten der Kommission. Er berührt auch nicht die übrigen Bestimmungen der Verträge, in denen eine Verwaltungszusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Union vorgesehen ist.