Art 198 (ex-Artikel 182 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 31.10.2019 – C-391/17Zitiert von 3
- EuGH, 31.10.2019 – C-395/17Zitiert von 7
- EuGH, 09.12.2010 – C-384/09Zitiert von 9
- EuGH, 12.06.2014 – C-222/13
- BGH, 13.09.2016 – VI ZB 21/15Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: Zeitpunkt der Anrufung; Vornahme von zwei Verfahrensschritten; Anschriftenangabe zur Bewirkung der Klagezustellung; Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des BeklagtenZitiert von 22
- EuGH, 05.03.2026 – C-165/26
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2024 – 7 W 13/24
- KG, 01.02.2024 – 2 U 130/21Zitiert von 1
- OLG München, 23.03.2023 – 29 U 3365/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 198 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.