Art 2
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/2#abs-1 (1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/2#abs-2 (2) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/2#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/2#abs-4 (4) Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/2#abs-5 (5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/2#abs-6 (6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu Art 2 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.05.2022 – C-24/20
- EuGH, 03.04.2014 – C-114/12Zitiert von 1
- EuGH, 29.09.2020 – C-422/19Zitiert von 2
- EuGH, 26.01.2021 – C-422/19Währungspolitik: Voraussetzungen für den Ausschluss der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten mit Euro-Banknoten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- EuGH, 27.11.2012 – C-370/12 · PringleZitiert von 64
- EuGH, 31.05.2018 – C-626/15
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-790/26Gemeinsame Handelspolitik: Maßgeblichkeit der objektiven Eignung eines Gutes zum Zeitpunkt der Ausfuhr für die Einordnung als Gut mit doppeltem Verwendungszweck Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 16.07.2026 – C-586/26Schutz der finanziellen Interessen der Union - Schwerer Betrug - Verjährung - Lex mitior - Pflicht zur Nichtanwendung eines nationalen Schutzstandards Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 18.06.2026 – C-658/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.