Art 132 (ex-Artikel 110 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.10.2019 – C-442/18
- BVerfG, 29.04.2021 – 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15Anträge auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" unstatthaft - Maßnahmen von Bundestag und Bundesregierung zur Umsetzung des PSPP-Urteils zudem nicht offensichtlich unzureichendZitiert von 4
- EuGH, 21.11.2024 – C-777/22
- EuGH, 18.06.2019 – C-152/18
- EuGH, 04.03.2015 – T-496/11Zitiert von 2
- EuGH, 24.05.2012 – C-62/11
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 04.02.2011 – L 6 EG 24/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 132 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/132#abs-1 (1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der Europäischen Zentralbank gemäß den Verträgen und unter den in der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehenen Bedingungen
— Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB und der EZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 129 Absatz 4 vorgesehen werden,
— Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach den Verträgen und der Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
— Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/132#abs-2 (2) Die Europäische Zentralbank kann die Veröffentlichung ihrer Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/132#abs-3 (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 festlegt, ist die Europäische Zentralbank befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.