Gesetze / AEUV

AEUV

Art 131 (ex-Artikel 109 EGV)

Stand: 22.07.2026

5 Entscheidungen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.

←Art 130 →Art 132