Art 131 (ex-Artikel 109 EGV)
Stand: 22.07.2026
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 131 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.09.2022 – C-45/21Zitiert von 2
- EuGH, 31.03.2022 – C-45/21
- EuGH, 26.02.2019 – C-202/18Europäisches System der Zentralbanken: Nichtigerklärung der vorläufigen Amtsenthebung des Präsidenten der Zentralbank Lettlands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- EuGH, 19.12.2018 – C-202/18
- EuGH, 18.02.2016 – C-526/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.