Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stelle tätig werden will, bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. Satz 1 gilt nicht für das Instandhalten von Güterwagen, die nur
eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sicherheitsbehörde erteilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhaltungssystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 ergänzende Anforderungen ergeben.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7g?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag die für die Instandhaltung von Güterwagen, die ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1. Mit der Befreiung sind Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge zu treffen, soweit es die Bestimmung und Zertifizierung der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen betrifft. § 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunktionen kann beantragen, wer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 folgende Funktionen oder Teile davon wahrnehmen will:
Die Sicherheitsbehörde erteilt die Bescheinigung nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7g?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer von einer zuständigen Zertifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. Entsprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach Artikel 15 ATMF – Anhang G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II S. 130) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF – (BGBl. 2002 II S. 2140).
Änderungsverlauf
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 7g neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 7g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 824)
BGBl. 2015 I S. 824
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12.09.2012 Ausfertigung
§ 7g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I 1884)
BGBl. 2012 I S. 1884
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