Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7c Sicherheitsgenehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 7c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 7c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 7c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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