Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 7c Sicherheitsgenehmigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er

1.
ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen ergeben, und
2.
die besonderen Anforderungen für eine sichere Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend.

§ 7b § 7d