Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie
betreffen.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.