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Artikel 10 · BT-Drs. 19/32039 · S. 31

Zu Artikel 10 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Die Regelung sieht vor, dass bei der Erneuerung von Brücken der Grund- und Aufriss wesentlich geändert werden
kann, wenn dies aus Gründen der Resilienz gegen Naturkatastrophen geboten ist. Hintergrund ist, dass der Schutz
vor Naturereignissen zum Beispiel einen größeren Abstand der Brücke zum Wasserspiegel des darunterliegenden
Flusses erfordern kann. Dies soll beim Wiederaufbau der Brücken in den aktuell von Hochwasser betroffenen
Gebieten berücksichtigt werden können.

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Herkunft

BT-Drs. 19/32039, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.765–107.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c52081f0e6128de0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP