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§ 22b AEG 1994 — Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn

Allgemeines Eisenbahngesetz

Historische Fassung: Stand 13.03.2020 bis 11.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.