Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 13 Anschluß an andere Eisenbahnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
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