Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 2 Grundsätze der Überführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 18.06.2013 – L 2 VS 9/13
- BAG, 23.08.2011 – 3 AZR 650/09Betriebsrente - betriebliche Übung - UrteilsergänzungZitiert von 73
- BSG, 29.11.2007 – B 13 R 7/07 RZitiert von 4
- BSG, 27.07.2004 – B 4 RA 9/04 RZitiert von 4
- BSG, 27.07.2004 – B 4 RA 6/04 RZitiert von 4
- BSG, 29.10.2002 – B 4 RA 27/02 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten bei der Neufeststellung einer Witwenrente aus dem Beitrittsgebiet KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 25.11.2021 – L 1 SV 952/19
- BSG, 11.03.2021 – B 5 R 12/21 BÜberbrückungsgeld nach der SeemKSa - Wartezeit - Fahrtzeiten auf Schiffen der ehemaligen NVAZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 – L 22 R 481/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AAÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/2#abs-1 (1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/2#abs-2 (2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/2#abs-2a (2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/2#abs-3 (3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.