Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 9 Auszahlung von Versorgungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.11.2001 – 1 BvL 19/93Beendigung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten an Angehörige von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der WiedervereinigungZitiert von 42
- LSG Schleswig, 18.06.2013 – L 2 VS 9/13
- LSG Thüringen, 25.11.2021 – L 1 SV 952/19
- BSG, 14.12.2011 – B 5 R 2/10 RSonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit - Beitrittsgebiet - Überführung in die Rentenversicherung - Entgeltbegrenzung - Beitragsbemessungsgrenze - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 26
- BSG, 26.10.2004 – B 4 RA 27/04 RZitiert von 7
- BSG, 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 RNachversicherung: Rechtmäßige Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV bei verspäteter Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 24.03.2022 – L 1 SV 994/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 – L 33 R 264/18
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2012 – 22 Sa 71/11Zitiert von 1
10 Entscheidungen zu § 9 AAÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AAÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/9#abs-1 (1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/9#abs-2 (2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/9#abs-3 (3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/9#abs-4 (4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.