Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker
AAppO§ 3 Famulatur
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/3#abs-1 (1) Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/3#abs-2 (2) Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige Zeit kann wahlweise auch in
abgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz genannte Zeit kann auch in vergleichbaren Einrichtungen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeleistet werden. Eine Ableistung in Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zulässig. Über die abgeleistete Famulatur erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/3#abs-3 (3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten entfällt die Famulatur.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 AAppO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Nürnberg, 13.06.2024 – 4 K 577/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 – L 22 R 788/14
- OVG NRW, 16.11.2015 – 12 A 917/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1645)
BGBl. 2005 I S. 1645
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.