Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker
AAppO§ 1 Gliederung der Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 16.11.2015 – 12 A 917/14Zitiert von 1
- FG Nürnberg, 13.06.2024 – 4 K 577/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 – L 22 R 788/14
- VG Köln, 06.02.2014 – 26 K 1960/13
- VG Freiburg, 18.07.2018 – 1 K 9010/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 13.07.2015 – 12 A 429/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/1#abs-1 (1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;
2.
eine Famulatur von acht Wochen;
3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;
4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/1#abs-2 (2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/1#abs-3 (3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.