Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker
AAppO§ 2 Universitätsausbildung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 – NC 9 S 675/12Hochschulzulassungsrecht: Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin und Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG München, 25.10.2022 – M 3 K 20.650Zitiert von 1
- VG München, 20.06.2023 – M 3 K 20.5764
- VG Freiburg, 18.07.2018 – 1 K 9010/17Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 – L 22 R 788/14
- BSG, 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 RBefreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie Qualitätsmanagementbeauftragter in der Pharmaindustrie - Befreiungswirkung - Tätigkeitsbezogenheit - nach Bundesrecht keine Erfordernis der Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit - keine Revisibilität der Auslegung von Landesrecht bei Heranziehung von Bundesrecht als InterpretationshilfeZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 27.07.2023 – 6 A 184/23Zitiert von 1
- SG Berlin, 25.01.2016 – S 10 R 3345/14Zitiert von 3
- SG GieBen, 28.09.2015 – S 5 R 128/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AAppO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/2#abs-1 (1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/2#abs-2 (2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind. Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.