Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/2#abs-1 (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/2#abs-2 (2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BApO/2#abs-2a (2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/2#abs-3 (3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 2 BApO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 RBefreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie Qualitätsmanagementbeauftragter in der Pharmaindustrie - Befreiungswirkung - Tätigkeitsbezogenheit - nach Bundesrecht keine Erfordernis der Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit - keine Revisibilität der Auslegung von Landesrecht bei Heranziehung von Bundesrecht als InterpretationshilfeZitiert von 33
- SG Ulm, 19.01.2017 – S 13 R 1604/16
- SG GieBen, 16.01.2018 – S 2 R 579/15
- VG München, 02.07.2020 – M 16 K 19.1606Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.04.2016 – L 1 KR 347/15Zitiert von 11
- SG Konstanz, 15.12.2015 – S 11 R 2816/14
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 25.07.2024 – 7 A 192/23Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 – 18 K 3908/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 20.06.2022 – 6 A 193/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BApO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1645)
BGBl. 2005 I S. 1645
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.