Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 RBefreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie Qualitätsmanagementbeauftragter in der Pharmaindustrie - Befreiungswirkung - Tätigkeitsbezogenheit - nach Bundesrecht keine Erfordernis der Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit - keine Revisibilität der Auslegung von Landesrecht bei Heranziehung von Bundesrecht als InterpretationshilfeZitiert von 31
- SG Ulm, 19.01.2017 – S 13 R 1604/16
- SG GieBen, 16.01.2018 – S 2 R 579/15
- VG München, 02.07.2020 – M 16 K 19.1606Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.04.2016 – L 1 KR 347/15Zitiert von 11
- SG Konstanz, 15.12.2015 – S 11 R 2816/14
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 25.07.2024 – 7 A 192/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 – 18 K 3908/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 20.06.2022 – 6 A 193/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BApO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/2#abs-1 (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/2#abs-2 (2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BApO/2#abs-2a (2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/2#abs-3 (3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere: