Gesetze / AAÜG-Erstattungsverordnung
AAÜGErstV§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten
Stand: 10.06.2019
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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03.11.2015 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2015 (BGBl. I 1925)
BGBl. 2015 I S. 1925
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
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