Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 17b Meldepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Entleiher unverzüglich zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/17b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 17b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.