Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze
Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 13a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
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