§ 7 Anerkennung und Vollstreckung
Stand: 29.09.2021
Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3079, 5241)
BGBl. 2021 I S. 3079
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12.07.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 1461 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 1461
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