§ 7 ÖlSG — Anerkennung und Vollstreckung

Ölschadengesetz

Stand: 29.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.