Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 6 Krankenpflegedienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2581)
BGBl. 2017 I S. 2581
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2013 I S. 1348
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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