Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1348
BGBl. 2013 I S. 1348 · 48.277 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über den Beruf der
Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
(Notfallsanitätergesetz – NotSanG)*
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung
§1
Führen der Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“
oder „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europä-
ischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbe-
zeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit
als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der
Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18).
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Union eine Gleichstellung ergibt.
§2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsa-
nitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf An-
trag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-
dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung be-
standen hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Er-
teilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder
die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abge-
schlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Num-
mer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen
werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach
Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 erfüllt eine
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und
außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europä-
ischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene

Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num- mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- standes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der an- tragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Aus- bildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitä- terinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Sat- zes 2 liegen vor, wenn 1. die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, 2. die Ausbildung der antragstellenden Person sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsani- täter vorgeschrieben sind, 3. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her- kunftsstaat der antragstellenden Person nicht Be- standteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitä- ters entspricht, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, oder 4. der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Per- son lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau be- scheinigt. Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis als Notfallsanitäterin oder Notfallsa- nitäter erworben hat; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die antragstellende Person berufstätig war. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden kön- nen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuwei- sen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprü- fung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen An- passungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen. (4) Für eine antragstellende Person, die eine Erlaub- nis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforder- lich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungs- nachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner- kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch- stabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für Ausbildungs- nachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungs- nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in ei- nem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfall- sanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus- übung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernis- sen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Her- kunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters entsprechen, ihrer In- haberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Wenn die Ausbildung der antragstellenden Person mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentliche Unter- schiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsani- täterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist, hat die antragstellende Person einen höchs- tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die antragstel- lende Person hat das Recht, zwischen dem Anpas- sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 7 gelten auch für eine antragstellende Person, die über einen Ausbildungsnachweis als Not- fallsanitäter verfügt, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Drittstaatsdiplo- me, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin- det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga- ben nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 3 Absatz 1 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Ein- richtung wahrgenommen werden. (8) Die Bundesregierung überprüft die Regelung zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

§3
Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem
der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zu-
letzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorlie-
gen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme,
den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Er-
laubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätig-
keit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der
Länder Auskünfte von den zuständigen Behörden der
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung
des Berufs des Notfallsanitäters auswirken könnten,
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden
über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen
und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die
Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften
zu ziehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen,
die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnach-
weise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zu-
ständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die
Anträge annehmen und Entscheidungen treffen kön-
nen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ste-
hen. Es unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und
die Europäische Kommission unverzüglich über die Be-
nennung.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.
Abschnitt 2
Ausbildung
§4
Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum
Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein aner-
kannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und
weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachli-
che, personale, soziale und methodische Kompetenzen
zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamori-
entierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedi-
zinischen Versorgung und dem Transport von Patientin-
nen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unter-
schiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berück-
sichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen,
die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase
der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten
sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in
ihr Handeln mit einzubeziehen.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere
dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszu-
führen:
a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort
und unverzügliche Einleitung notwendiger allge-
meiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
b) Beurteilen des Gesundheitszustandes von er-
krankten und verletzten Personen, insbesondere
Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden
über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen
Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmit-
tel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern,
sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erst-
versorgung bei Patientinnen und Patienten im
Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der
Ausbildung erlernten und beherrschten, auch in-
vasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung
der Situation der Patientinnen und Patienten bis
zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes
oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versor-
gung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher
Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden
zu erwarten sind,
d) angemessenes Umgehen mit Menschen in Not-
fall- und Krisensituationen,
e) Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der
Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
f) Auswählen des geeigneten Transportzielortes so-
wie Überwachen des medizinischen Zustandes
der Patientinnen und Patienten und seiner Ent-
wicklung während des Transports,
g) sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und
Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung ein-
schließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres
medizinischen Zustandes und seiner Entwick-
lung,
h) Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder
zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Be-
hörden,
i) Durchführen von qualitätssichernden und organi-
satorischen Maßnahmen im Rettungsdienst so-
wie Dokumentieren der angewendeten notfallme-
dizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen
und
j) Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit
der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie
Einhalten der Hygienevorschriften und recht-
lichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,
2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung
auszuführen:
a) Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akut-
versorgung von Patientinnen und Patienten im
Notfalleinsatz,
b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster
Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im
Notfalleinsatz und
c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen
Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungs-
dienst oder entsprechend verantwortlichen Ärz-
tinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizi-
nischen Zustandsbildern und -situationen stan-

dardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwor-
tet werden,
3. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Ein-
satzort, beim Transport und bei der Übergabe unter
angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage
vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum
Großschadens- und Katastrophenfall patientenori-
entiert zusammenzuarbeiten.
§5
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Not-
fallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der
staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teil-
zeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theore-
tischem und praktischem Unterricht und einer prakti-
schen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer
staatlichen Prüfung ab.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den
Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz
dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur
Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem
Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 er-
teilt. Die praktische Ausbildung wird an einer geneh-
migten Lehrrettungswache und an geeigneten Kran-
kenhäusern durchgeführt.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation
und Koordination des theoretischen und praktischen
Unterrichts und der praktischen Ausbildung entspre-
chend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die
Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch
Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Ein-
richtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.
§6
Staatliche Anerkennung von Schulen;
Genehmigung von Lehrrettungswachen
(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5
Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrret-
tungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch
die zuständige Behörde.
(2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine ent-
sprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abge-
schlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil-
dungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und päda-
gogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,
abgeschlossener Hochschulausbildung für die
Durchführung des theoretischen und praktischen
Unterrichts,
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen
Räume und Einrichtungen sowie ausreichender
Lehr- und Lernmittel,
4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen
Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitä-
ter durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen,
die von der zuständigen Behörde für die Durchfüh-
rung von Teilen der praktischen Ausbildung geneh-
migt worden sind, und mit Krankenhäusern, die von
der zuständigen Behörde als geeignet beurteilt wer-
den.
Über Satz 1 hinausgehende landesrechtliche Regelun-
gen bleiben unberührt. Die Länder können durch Lan-
desrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen
nach Satz 1 bestimmen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung Regelungen zur Beschränkung der Hoch-
schulausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge tref-
fen.
§7
Ausbildung an der
Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
(1) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die
der Weiterentwicklung des Berufs des Notfallsanitäters
im akademischen Bereich unter Berücksichtigung der
berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner
berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, kön-
nen die Länder den Unterricht abweichend von § 5
Absatz 2 Satz 1 an Hochschulen stattfinden lassen.
Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
sind jedoch nur zulässig, soweit sie den theoretischen
und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie
die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt
die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Schule die Hochschule tritt.
(2) Durch die Erprobung von Ausbildungsangeboten
nach Absatz 1 darf das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbil-
dung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleis-
ten.
(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur
Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-
gungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern
festzulegen.
(4) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche
Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese er-
folgt auf der Grundlage von Richtlinien über die wissen-
schaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvor-
haben nach § 4 Absatz 6 Satz 3 des Ergotherapeuten-
gesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hebammengesetzes,
§ 4 Absatz 6 Satz 3 des Logopädengesetzes und § 9
Absatz 3 Satz 3 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes vom 16. November 2009, die das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit im Bundesanzeiger vom
27. November 2009 (BAnz. S. 4052) bekannt gemacht
hat.
(5) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium
für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung.
§8
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung
nach diesem Gesetz ist,
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Be-
rufs und
2. im Fall einer Ausbildung

a) an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere
gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung
oder
bb) eine nach einem Hauptschulabschluss oder
einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung von min-
destens zweijähriger Dauer,
b) im Rahmen eines Modellvorhabens an einer
Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzu-
gangsberechtigung.
§9
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolg-
reich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Um-
fang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbil-
dung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das
Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrech-
nung nicht gefährdet werden.
§ 10
Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 werden angerechnet:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus ande-
ren, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu
vertretenden Gründen
a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und prakti-
schen Unterrichts sowie
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen
Ausbildung
nach Maßgabe der nach § 11 erlassenen Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäte-
rinnen und Notfallsanitäter und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei
Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung
darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2
eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschrei-
ten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch
über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksich-
tigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Er-
reichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung
nicht gefährdet wird.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-
fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-
setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen
bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Ausbildungen nach § 7.
§ 11
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die
Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsa-
nitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die wei-
tere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über
die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie
das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 beantragen, Folgendes
zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die
Vorlage der von der antragstellenden Person vorzu-
legenden Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Ab-
satz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
linie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Aus-
bildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen
und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienst-
leistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbin-
dung mit den §§ 22 bis 24,
5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der
Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 7
und Absatz 4 Satz 5.
(3) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der
Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsver-
ordnung sind ausgeschlossen.
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 12
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schü-
lerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungs-
vertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-
schnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Fol-
gendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über
die inhaltliche und zeitliche Gliederung der prak-
tischen Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
lichen Arbeitszeit,
5. die Dauer der Probezeit,
6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-
vergütung,
7. die Dauer des Urlaubs,

8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-
vertrag gekündigt werden kann, und
9. die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden ta-
riflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die
zur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist,
und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen
auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeich-
nen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbil-
dungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler
und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen
der Schriftform.
§ 13
Pflichten des Ausbildungsträgers
(1) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet,
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebote-
nen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich ge-
gliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel
(§ 4) in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
und
2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Aus-
bildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instru-
mente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die
zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen
Prüfung erforderlich sind.
(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Auf-
gaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertra-
genen Aufgaben sollen den physischen und psy-
chischen Kräften der Schülerinnen und Schüler ange-
messen sein. Während der praktischen Ausbildung an
einer genehmigten Lehrrettungswache können die
Schülerinnen und Schüler auch zu regulären, dienst-
planmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden,
wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der
Ausbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach
einer Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat,
dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage
ist.
§ 14
Pflichten der Schülerin oder des Schülers
Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen,
die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die
erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-
gen teilzunehmen,
2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertra-
genen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Ab-
satz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die
Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsge-
heimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 15
Ausbildungsvergütung
(1) Der Ausbildungsträger hat der Schülerin oder
dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung
zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die
durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch
75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
Kann die Schülerin oder der Schüler aus berechtigtem
Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese
nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und
besonders zu vergüten.
§ 16
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Die Probezeit beträgt vier Monate.
§ 17
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der
Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staat-
liche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes
Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der
Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbil-
dungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen An-
trag beim Ausbildungsträger bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 18
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-
hältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-
hältnis nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
Nummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen
oder
b) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, so-
wie
2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kün-
digungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungs-
gründe anzugeben.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist
unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen
der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage
bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis
zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 19
Beschäftigung im
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hie-
rüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün-
det.
§ 20
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schüle-
rin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften die-
ses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den
Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruf-
lichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht,
wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letz-
ten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses für die
Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis ein-
geht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers,
für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schul-
geld zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
densersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
in Pauschalbeträgen.
§ 21
Ausschluss der Geltung
von Vorschriften dieses Abschnitts
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine An-
wendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbil-
dungsteilnehmer, die
1. die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absol-
vieren oder
2. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-
hältnis als Beamte auf Widerruf stehen.
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 22
Dienstleistungserbringende Personen
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Euro-
päischen Wirtschaftsraums, die zur Ausübung des
Berufs des Notfallsanitäters in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund
einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlos-
senen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde-
rungen des § 2 Absatz 4 entsprechenden Ausbildungs-
nachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelas-
sen sind oder,
2. wenn der Beruf des Notfallsanitäters oder die Aus-
bildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitglied-
staat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig
ausgeübt haben,
dürfen als dienstleistungserbringende Personen im
Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union vorübergehend und ge-
legentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ausüben. Der vorübergehende und gelegent-
liche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im
Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häu-
figkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der
Dienstleistung einzubeziehen.
(2) Dienstleistungserbringende Personen haben
beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht,
wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder
einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar
vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch
nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person
keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.
(4) § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 23
Meldung der dienstleistungs-
erbringenden Person an die zuständige Behörde
(1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1
Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen
Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungs-
erbringende Person beabsichtigt, während des betref-
fenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienst-
leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu er-
bringen.
(2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesent-
lichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende
Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Be-
rufsqualifikationsnachweis und eine der beiden folgen-
den Bescheinigungen vorzulegen:
1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
sung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in
einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienst-
leistungserbringenden Person die Ausübung dieser
Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
sein, oder
2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die
dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf
des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit wäh-
rend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden
sein.

§ 24
Prüfen der Angaben
durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde prüft im Fall der erstma-
ligen Dienstleistungserbringung den nach § 23 Absatz 2
Satz 1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis.
(2) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruf-
lichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden
Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterin-
nen und Notfallsanitäter geforderten Ausbildung Aus-
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn
die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Aus-
gleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die
öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.
(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll durch eine Eignungsprüfung nachge-
wiesen werden.
§ 25
Bescheinigungen der zuständigen Behörde
Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertrags-
staats des Europäischen Wirtschaftsraums, die oder
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf
des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Be-
scheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er
1. als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmä-
ßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Aus-
übung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,
2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erfor-
derliche berufliche Qualifikation verfügt.
§ 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 26
Verwaltungszusammenarbeit,
Unterrichtungspflichten
(1) Wird gegen die Pflichten nach § 22 Absatz 2 ver-
stoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die
zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu
unterrichten.
(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informa-
tionen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung so-
wie darüber anzufordern, ob berufsbezogene diszipli-
narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums
haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden
Behörde Folgendes zu übermitteln:
1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung der dienstleis-
tungserbringenden Person sowie
2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen.
Abschnitt 5
Zuständigkeiten
§ 27
Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
(1) Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird,
die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Not-
fallsanitäter“ zu führen (§ 2 Absatz 1), trifft die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die antragstellende
Person die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen über die Anrechnung gleich-
wertiger Ausbildungen (§ 9) und die Anrechnung von
Fehlzeiten (§ 10) trifft die zuständige Behörde des Lan-
des, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem
Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
(3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden
Person nach § 23 nimmt die zuständige Behörde des
Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht
werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die
Informationen nach § 26 Absatz 2 an.
(4) Die Informationen nach § 26 Absatz 3 werden
durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt,
in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird
oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung
des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 26 Absatz 1 er-
folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden
ist.
(5) Die Bescheinigungen nach § 25 stellt die zustän-
dige Behörde des Landes aus, in dem die antragstel-
lende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.
(6) Die Länder bestimmen die zur Durchführung die-
ses Gesetzes zuständigen Behörden.
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 28
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeich-
nung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung
„Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Abschnitt 7
Anwendungs- und
Übergangsvorschriften
§ 29
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum
Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine
Anwendung.
§ 30
Weiterführen der alten
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentenge-
setz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin
führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“
oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
§ 31
Weitergeltung
staatlicher Anerkennungen von Schulen
(1) Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Ret-
tungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden
sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6,
wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach-
gewiesen wird. Sie ist ferner zurückzunehmen, wenn
zum Zeitpunkt des Beginns des ersten nach Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres
die Voraussetzung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
nicht sichergestellt ist.
(3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schullei-
tung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. eine staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule
leiten,
2. als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ret-
tungsassistentenschule unterrichten,
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Ret-
tungsassistentenschule verfügen oder
4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlich an-
erkannten Rettungsassistentenschule oder Lehrkraft
teilnehmen und diese innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließen.
§ 32
Übergangsvorschriften
(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder
zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des
Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden
ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften
des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen.
Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstel-
lende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die
Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Ret-
tungsassistent“ zu führen.
(2) Eine Person, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungs-
assistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen,
wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung
besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
bei Inkrafttreten des Gesetzes
1. eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungs-
assistentin oder Rettungsassistent nachweist und
zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer
weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenom-
men hat oder
2. eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei
Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Ret-
tungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist
und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an
einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilge-
nommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeit-
form oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine
Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an
keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2
und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie inner-
halb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes die staatliche Prüfung besteht.
Artikel 2
Änderung des
Hebammengesetzes
§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der prakti-
schen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die
außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf
außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von
480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuf-
lichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten
Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zu-
ständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind.
Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht
gefährdet werden.“
Artikel 3
Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung
für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013

(BGBl. I S. 34) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Rettungsassistent,“ die Wörter „als Notfallsanitä-
terin oder Notfallsanitäter,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung
In Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in
der Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte
Bildungsvoraussetzungen nach den Wörtern „Ret-
tungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem
Rettungsassistentengesetz“ die Wörter „oder als Not-
fallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsa-
nitätergesetz“ eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Arti-
kels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das Rettungs-
assistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt
am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Artikel 1 § 11 und
Artikel 2 treten jeweils am Tag nach der Verkündung
dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Mai 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1348. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 08e84b62cb61d2fc….