Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 5 Ausbildung in erster Hilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/5#abs-1 (1) Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/5#abs-2 (2) Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/5#abs-3 (3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Änderungsverlauf
-
21.06.2005 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.