Rechtsprechung / VGH Hessen / 7. Senat / 2007
VGH Hessen Beschluss vom 12.06.2007 – 7 S 688/07
7. Senat · ECLI:DE:VGHHE:2007:0612.7S688.07.0A
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Leitsatz
Die Tätigkeit des Anwalts im auf eine einstweilige Maßnahme des Beschwerdegerichts nach § 570 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gerichteten Verfahren stellt grundsätzlich eine mit dem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG, § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3328 des Vergütungsverzeichnisses (VV) dar, die nach den genannten Vorschriften nur bei abgesonderter mündlicher Verhandlung eine (weitere) halbe Gebühr auslöst.
Tenor§
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Randnummer1
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG, über den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1, 1. Fall RVG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Der Antrag ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Der Antrag des Antragstellers ist unzulässig, da durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verfahren nach § 570 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO keine Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, die fällig werden könnten. Die Tätigkeit des Anwalts im auf eine einstweilige Maßnahme des Beschwerdegerichts nach § 570 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gerichteten Verfahren stellt grundsätzlich eine mit dem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG, § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3328 des Vergütungsverzeichnisses (VV) dar, die nach den genannten Vorschriften nur bei abgesonderter mündlicher Verhandlung eine (weitere) halbe Gebühr auslöst. Im Übrigen ist diese Tätigkeit des Anwalts - wie hier - durch die halbe Gebühr für die Beschwerde nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3500 VV abgegolten (vgl. Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 570 Rdnr. 5; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 570 Rdnr. 4).
Randnummer2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Randnummer3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).